Stand: 29.03.2025
§ 0 Präambel
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit/Finanzierung
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Satzungsänderung
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe
§ 9 Delegiertenversammlung
§ 10 Beschlussfassung des Delegiertenversammlung
§ 11 Der Beirat
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Beschlussfassung des Mitgliederversammlung
§ 16 Die Regionalgruppen
§ 17 Datenschutz
§ 18 Auflösung des Vereins
§ 19 Gerichtsstand
§ 20 Geschäftsordnung
Unsere Arbeitsfelder im und um das Internet sind oft noch Männerdomänen – doch wir wollen die Situation von Frauen in unseren Berufen verbessern und unsere Expertise unter Beweis stellen.
Ob neue Social-Media-Entwicklungen, Datenschutzbedenken oder feministische Themen aus der IT- und Web-Welt: Wir wissen aus eigener Erfahrung, wovon wir sprechen. Viele von uns verfügen über jahrelanges Expertenwissen, einige stehen noch ganz am Anfang ihrer Karriere. Aber wir sind alle mittendrin im Netz. Unsere Medienkompetenz zeigen wir täglich auf den unterschiedlichsten Plattformen unserer Webpräsenz: von Twitter über Facebook bis zu unseren Blogs und im beruflichen Alltag, wo wir als Expertinnen für digitale Themen unser Geld verdienen.
Digital Media Women (#DMW) sind wissenshungrig und überzeugt, dass Wissen wächst, wenn man es teilt. Wir wollen stets dazu lernen. Dafür reisen wir zu Barcamps oder Branchenkonferenzen, besuchen Vorträge und veranstalten selbst welche. Wir verstehen uns nicht bloß als passive Zuschauerinnen, wir wollen Impulse geben. Ein wichtiges Ziel der #DMW ist, mehr Frauen auf die Podien der männerdominierten Konferenzwelt zu bringen.
Allen Digital Media Women steht ein dichtes Netzwerk kompetenter Frauen offen. Wir bieten neue Kontakte und Kommunikation auf professioneller Ebene – online und offline. Die #DMW treffen sich, um gemeinsam berufliche Projekte voranzutreiben, neuen Input zu erfahren, einander Tipps und Empfehlungen zu geben oder einfach nur zum Austausch unter Gleichgesinnten.
Die Aktivitäten der Digital Media Women stehen Frauen und Männern gleichermaßen offen. Im Folgenden werden sie einheitlich mit der weiblichen Form angesprochen.
Der Verein führt den Namen „Digital Media Women“. Er ist ein seit dem 18.7.2012 beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. VR 21536 eingetragener Verein und trägt den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein). Sitz des Vereins ist Hamburg.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Frau und Mann, insbesondere die Förderung von Frauen im Berufsleben im digitalen Kontext, u.a. durch das Sichtbarmachen weiblicher, digitaler Kompetenzen, Hilfeleistung bei der Vermittlung von Medienkompetenz, Steigerung des Einflusses von Frauen in der digitalen Berufswelt sowie Unterstützung von Frauen, die in digitalen Berufen bisher benachteiligt werden.
Der Verein bietet zur Erreichung seines Vereinszwecks unter anderem mehrere digitale Plattformen (z.B. digitalmediawomen.de), für Wissenstransfer, Erfahrungsaustausch, Jobvermittlung, Weiterbildung und Networking. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell ungebunden und neutral.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauf folgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Von ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge in Form von Jahresbeiträgen erhoben. Über die Höhe des Beitrags der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Personen, die Vereinsmitglieder sein müssen,
der 1. Vorsitzenden und
der 2. Vorsitzenden
sowie evtl. weiterer Vertreterinnen z.B. Finanzvorstand/Schatzmeisterin.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Mitgliederversammlung bestimmt bei den Rechtsgeschäften die Höhe des Betrages, bis zu dem der Vorstand ohne Beschluss durch die Mitgliederversammlung allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der 1. Vorsitzenden oder von der 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin der Vorstandssitzung.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder elektronischer Post an die zuletzt benannte Adresse einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich fordern.
Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen durch die einfache Mehrheit ihrer Stimmen. Die Stimmabgabe ist nur persönlich möglich oder durch die schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Soweit eine virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt, wird diese mit einer moderierten, aber nicht zensierten Diskussion in einem geeigneten Medium (z.B. Video-Chat, Hangout etc.) eröffnet. Beschlüsse werden über einen Abstimmungsmodus nach Beendigung der Diskussion gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt dabei über namentliche Abstimmung per Internet, wobei jedoch nur die Berechtigung des abstimmenden Mitglieds, nicht aber die Willensbekundung zuordenbar gespeichert wird. Die Einzelheiten des Ablaufs der Versammlung und der Beschlussfassung werden vom Vorstand beschlossen und der Versammlung vor Eröffnung der Versammlung mitgeteilt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Der Verein verwirklicht seine Ziele und Zwecke auf regionaler Ebene durch Regionalgruppen. Die Gründung einer Regionalgruppe bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Die Regionalgruppe wählt einen Ort in Deutschland zu ihrem Sitz und bestimmt so ihren Namen, dem sie regionsbezogene Zusätze hinzufügen kann (#DMW „Ort“ oder #DMW „Region“).
Eine Regionalgruppe muss aus mindestens drei weiblichen Mitgliedern bestehen. Jede Regionalgruppe des Vereins wählt für die Dauer von zwei Jahren eine oder zwei Regionalleiterinnen und bis zu zwei stellvertretende Regionalleiterinnen. Wiederwahl ist viermal zulässig. Mindestens die Regionalleiterin(nen) und ihre Stellvertreterin(nen) müssen Mitglied im überregionalen Verein sein.
Von der Regionalgruppe wird eine gewisse Aktivität erwartet. Eine Aufgabenerfüllung der Regionalgruppe könnte z.B. durch Vorträge, Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Pressekonferenzen, Podiumsdiskussionen, Juryentscheidungen und Tagungen, Durchführung von Workshops, Netzwerktreffen oder Stammtischen erfüllt werden.
Die Regionalgruppen müssen sich in der Außendarstellung der vom Verein vorgegeben Darstellungsformen (CI/CD) bedienen. Die Regionalgruppen dürfen dem Satzungszweck des Vereins nicht zuwider handeln oder dessen Ruf schädigen. Andernfalls erfolgt der sofortige Ausschluss und damit die Aberkennung der Nutzungsrechte von Vereinsnamen und Logo.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Umsetzung der Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Die Auswahl dieser Körperschaft wird bei der auflösenden Mitgliederversammlung getroffen.
Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung, mit oder zwischen den Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig. Sitz des Vereins: c/o betahaus Hamburg, Eifflerstraße 43, 22769 Hamburg.
Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen, die die internen Abläufe und Zuständigkeiten regelt. Die Geschäftsordnung darf den Bestimmungen der Satzung nicht widersprechen.
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