Vereinssatzung

Stand: 19.11.2022

INHALT

§ 0 Präambel
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit/Finanzierung
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Satzungsänderung
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe
§ 9 Delegiertenversammlung
§ 10 Beschlussfassung des Delegiertenversammlung
§ 11 Der Beirat
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Beschlussfassung des Mitgliederversammlung
§ 16 Die Regionalgruppen
§ 17 Datenschutz
§ 18 Auflösung des Vereins
§ 19 Gerichtsstand

§ 0 PRÄAMBEL

Unsere Arbeitsfelder im und um das Internet sind oft noch Männerdomänen – doch wir wollen die Situation von Frauen in unseren Berufen verbessern und unsere Expertise unter Beweis stellen.

Ob neue Social-Media-Entwicklungen, Datenschutzbedenken oder feministische Themen aus der IT- und Web-Welt: Wir wissen aus eigener Erfahrung, wovon wir sprechen. Viele von uns verfügen über jahrelanges Expertenwissen, einige stehen noch ganz am Anfang ihrer Karriere. Aber wir sind alle mittendrin im Netz. Unsere Medienkompetenz zeigen wir täglich auf den unterschiedlichsten Plattformen unserer Webpräsenz: von Twitter über Facebook bis zu unseren Blogs und im beruflichen Alltag, wo wir als Expertinnen für digitale Themen unser Geld verdienen.

Digital Media Women (#DMW) sind wissenshungrig und überzeugt, dass Wissen wächst, wenn man es teilt. Wir wollen stets dazu lernen. Dafür reisen wir zu Barcamps oder Branchenkonferenzen, besuchen Vorträge und veranstalten selbst welche. Wir verstehen uns nicht bloß als passive Zuschauerinnen, wir wollen Impulse geben. Ein wichtiges Ziel der #DMW ist, mehr Frauen auf die Podien der männerdominierten Konferenzwelt zu bringen.

Allen Digital Media Women steht ein dichtes Netzwerk kompetenter Frauen offen. Wir bieten neue Kontakte und Kommunikation auf professioneller Ebene – online und offline. Die #DMW treffen sich, um gemeinsam berufliche Projekte voranzutreiben, neuen Input zu erfahren, einander Tipps und Empfehlungen zu geben oder einfach nur zum Austausch unter Gleichgesinnten.

Die Aktivitäten der Digital Media Women stehen Frauen und Männern gleichermaßen offen. Im Folgenden werden sie einheitlich mit der weiblichen Form angesprochen.

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen „Digital Media Women“. Er ist ein seit dem 18.7.2012 beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. VR 21536 eingetragener Verein und trägt den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein). Sitz des Vereins ist Hamburg.

§ 2 VEREINSZWECK

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Frau und Mann, insbesondere die Förderung von Frauen im Berufsleben im digitalen Kontext, u.a. durch das Sichtbarmachen weiblicher, digitaler Kompetenzen, Hilfeleistung bei der Vermittlung von Medienkompetenz, Steigerung des Einflusses von Frauen in der digitalen Berufswelt sowie Unterstützung von Frauen, die in digitalen Berufen bisher benachteiligt werden.

Der Verein bietet zur Erreichung seines Vereinszwecks unter anderem mehrere digitale Plattformen (z.B. digitalmediawomen.de), für Wissenstransfer, Erfahrungsaustausch, Jobvermittlung, Weiterbildung und Networking. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Interessenvertretung für den oben genannten Personenkreis durch Auftritt der Mitglieder als Sprecherinnen auf Konferenzen und Diskussionsveranstaltungen
  • Unterstützung oder Beratung von Frauen, die in digitale Berufe einsteigen wollen
  • Zusammenarbeit mit anderen Berufsverbänden für Frauen
  • Netzwerkarbeit in verschiedenen Verbänden
  • Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen für den o.g. Personenkreis
  • Veranstaltung von Fortbildungen, Seminaren und Workshops, die Frauen in digitalen Berufsbereichen weiterbilden und unterstützen
  • Förderung der beruflichen Integration und des Zugangs zu allen Hierachieebenen für Frauen in digitalen Berufen sowie Jobkontaktvermittlung für Frauen in dieser Branche
  • Förderung von Übungen und Leistungen, wie z.B. öffentlichen Auftritten und Wissenstransfer
  • Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung in Richtung Förderung der Gleichberechtigung durch das Sichtbarmachen der beruflichen Kompetenzen von Frauen in digitalen Medien

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell ungebunden und neutral.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT / ZWECKBINDUNG UND FINANZIERUNG

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel erhält der Verein durch
    • Beiträge der Mitglieder
    • Einmalige und laufende Zuwendungen Dritter
    • Öffentliche Zuschüsse
    • Sonstige Zuwendungen
    • Spenden
  3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  4. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
  7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 GESCHÄFTSJAHR

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauf folgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).

§ 5 SATZUNGSÄNDERUNG

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

§ 6 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, förderndes Mitglied auch jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden:
    • Ordentliche Mitglieder sind Frauen und Männer, die ein berufliches Interesse an der Förderung des Vereinszweckes haben und diesen unterstützen.
    • Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, insbesondere Vereine, Firmen oder Verbände, die bereit sind, die Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Das neue Mitglied hat die Vereinssatzung und die in ihr genannten Ziele anzuerkennen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die gemeinsame Zielsetzung und den Vereinszweck beeinträchtigen könnte. Über Anträge zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet,
    1. bei natürlichen Personen mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Auflösung
    2. durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand angezeigt werden muss
    3. durch Ausschluss aus dem Verein, mit sofortiger Wirkung
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder fortgesetzt seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen ist, kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht für das Mitglied kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder bereits gezahlte Beiträge.

§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE

Von ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge in Form von Jahresbeiträgen erhoben. Über die Höhe des Beitrags der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 ORGANE

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Beirat
  2. Der Vorstand
  3. Die Mitgliederversammlung
  4. Die Delegiertenversammlung
  5. Die Quartiere mit deren Leiterinnen

§ 9 DELEGIERTENVERSAMMLUNG

  1. Die Delegiertenversammlung besteht aus 4 Delegierten, die Mitglied (nicht lediglich förderndes Mitglied) sein müssen und die aus vier unterschiedlichen Arbeitseinheiten (Quartiere, Taskforces) stammen müssen. Über eine andere Zahl von Delegierten entscheidet der Vorstand. Der Vorstand nimmt stimmberechtigt an den Sitzungen teil.
  2. Im Falle des Ausscheidens von Delegierten ernennt der Vorstand einen geeigneten Ersatz. Dieser bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt und muss dann durch Wahl bestätigt werden. Wird er von der Mitgliederversammlung nicht gewählt, erlischt sein Amt.
  3. Die Delegiertenversammlung tritt auf Antrag des Vorstandes zusammen.
  4. Die Delegiertenversammlung ist ausschließlich für die Wahl des Beirats zuständig.
  5. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich statt.
  6. Jede Delegiertenversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche mittels eines Briefs oder elektronischer Post einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  7. Die Delegierten werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Wahl vorgeschlagen. Auch die Mitglieder können Wahlvorschläge machen.
  8. Delegierten werden von den Mitgliedern anlässlich der Mitgliederversammlung nach den Prinzipien des Mehrheitswahlrechtes für die Dauer von einem Jahr gewählt.

§ 10 BESCHLUSSFASSUNG DER DELEGIERTENVERSAMMLUNG

  1. In der Delegiertenversammlung ist jede/r Delegierte stimmberechtigt. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten. Die Delegierten wählen zu Beginn jeder Delegiertenversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sofern zwei Delegierte dies beantragen, muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden.
  3. Über den Verlauf der Delegiertenversammlung wird ein Protokoll erstellt, das der/die Versammlungsleiter/in unterzeichnet. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung sowie die Zahl der erschienenen Delegierten, die Person des Versammlungsleiters sowie die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Das Protokoll wird dem Vorstand zur Verfügung gestellt.

§ 11 DER BEIRAT

  1. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einrichten. Dessen Aufgabe ist die Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereines. Ziel des Beirates ist es, die Vision der Digital Media Women zu unterstützen.
  2. Der Beirat besteht aus bis zu 10 Personen. In den Beirat können Personen gewählt werden, die die DMW-Werte unterstützen und leben. Sie haben zum Beispiel digitale Kompetenz, netzwerken aktiv, übernehmen Führungsrollen und sind vernetzt in Politik, Wirtschaft, Zivilgesellschaft oder einem Themenfeld, leben Digital Leadership oder haben externe Sichtbarkeit und Reichweite.
  3. Bis zu mindestens zwei und maximal vier Beiratsmandate dürfen mit ehemals aktiven DMW-Alumna besetzt werden:
    1. die Gründerinnen des Digital Media Women e.V.,
    2. ordentliche Mitglieder, die seit mindestens vier Jahren Beiträge zahlen, oder
    3. ordentliche Mitglieder, die bereits mindestens eine volle Amtszeit im Vorstand oder in der Quartiersleitung (inkl. Stellvertreterinnen) innehatten.
  4. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand sowie die Mitgliederversammlung durch ihre Erfahrungen, Kontakte und Perspektiven zu unterstützen.
  5. Die Wahl des Beirates erfolgt durch die Delegiertenversammlung.
  6. Die Wahl der Beiräte erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl von Beiräten ist dreimal zulässig. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine*n Beiratsvorsitzende*n und eine Stellvertretung.
  7. Der Beirat kommt einmal im Jahr zu einer Beiratssitzung zusammen. Diese kann auch virtuell erfolgen. Der Vorstand kann zu diesen Sitzungen eingeladen werden. Ist das nicht der Fall, informiert der Beirat den Vorstand über die Inhalte und Beschlüsse. Der Vorstand erstattet dem Beirat mindestens einmal im Halbjahr Bericht über die aktuelle Entwicklung und Zukunftsperspektiven des Vereins.
  8. Die Sitzungen werden von der/dem Beiratsvorsitzenden oder dem/der Stellvertretung, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen per Brief oder elektronischer Post einberufen. Der Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  9. Die Sitzungen werden von dem/der Beiratsvorsitzenden oder der Stellvertretung geleitet. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, Stimmhaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Beiratsvorsitzenden.
  10. Hat ein Beiratsmitglied die Vereinsinteressen grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, ist sein Ausschluss aus dem Beirat durch einen mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschluss auf Antrag möglich. Voraussetzung ist die Verletzung der Vereinsinteressen in grober Weise.

§ 12 DER VORSTAND

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Personen, die Vereinsmitglieder sein müssen,

der 1. Vorsitzenden und

der 2. Vorsitzenden

sowie evtl. weiterer Vertreterinnen z.B. Finanzvorstand/Schatzmeisterin.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Mitgliederversammlung bestimmt bei den Rechtsgeschäften die Höhe des Betrages, bis zu dem der Vorstand ohne Beschluss durch die Mitgliederversammlung allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist.

§ 13 DIE BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der 1. Vorsitzenden oder von der 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin der Vorstandssitzung.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 14 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder elektronischer Post an die zuletzt benannte Adresse einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstands
  2. Wahl der Schatzmeisterin
  3. Wahl der Delegiertenversammlung
  4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  6. den Erlass einer Beitragsordnung
  7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich fordern.

§ 15 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen durch die einfache Mehrheit ihrer Stimmen. Die Stimmabgabe ist nur persönlich möglich oder durch die schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Soweit eine virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt, wird diese mit einer moderierten, aber nicht zensierten Diskussion in einem geeigneten Medium (z.B. Video-Chat, Hangout etc.) eröffnet. Beschlüsse werden über einen Abstimmungsmodus nach Beendigung der Diskussion gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt dabei über namentliche Abstimmung per Internet, wobei jedoch nur die Berechtigung des abstimmenden Mitglieds, nicht aber die Willensbekundung zuordenbar gespeichert wird. Die Einzelheiten des Ablaufs der Versammlung und der Beschlussfassung werden vom Vorstand beschlossen und der Versammlung vor Eröffnung der Versammlung mitgeteilt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 16 DIE REGIONALGRUPPEN (QUARTIERE)

Der Verein verwirklicht seine Ziele und Zwecke auf regionaler Ebene durch Regionalgruppen. Die Gründung einer Regionalgruppe bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Die Regionalgruppe wählt einen Ort in Deutschland zu ihrem Sitz und bestimmt so ihren Namen, dem sie regionsbezogene Zusätze hinzufügen kann (#DMW „Ort“ oder #DMW „Region“).

Eine Regionalgruppe muss aus mindestens drei weiblichen Mitgliedern bestehen. Jede Regionalgruppe des Vereins wählt für die Dauer von zwei Jahren eine oder zwei Regionalleiterinnen und bis zu zwei stellvertretende Regionalleiterinnen. Wiederwahl ist viermal zulässig. Mindestens die Regionalleiterin(nen) und ihre Stellvertreterin(nen) müssen Mitglied im überregionalen Verein sein.

Von der Regionalgruppe wird eine gewisse Aktivität erwartet. Eine Aufgabenerfüllung der Regionalgruppe könnte z.B. durch Vorträge, Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Pressekonferenzen, Podiumsdiskussionen, Juryentscheidungen und Tagungen, Durchführung von Workshops, Netzwerktreffen oder Stammtischen erfüllt werden.

Die Regionalgruppen müssen sich in der Außendarstellung der vom Verein vorgegeben Darstellungsformen (CI/CD) bedienen. Die Regionalgruppen dürfen dem Satzungszweck des Vereins nicht zuwider handeln oder dessen Ruf schädigen. Andernfalls erfolgt der sofortige Ausschluss und damit die Aberkennung der Nutzungsrechte von Vereinsnamen und Logo.

§ 17 DATENSCHUTZ

  1. Der Verein ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die bei der Anmeldung und der Mitgliederverwaltung anfallenden personenbezogenen Daten seiner Mitglieder elektronisch zu speichern und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.
  2. Der Verein erhebt, speichert und nutzt darüber hinaus personenbezogene Daten, wenn die Mitglieder bestimmte Angebote oder Services nutzen. Diese Daten nutzt der Verein im Wesentlichen, um seine Angebote und Services auf die Interessen der Mitglieder auszurichten und die Teilnahme der Mitglieder an Angeboten oder Diensten des Vereins abzuwickeln. Der Vorstand formuliert eine Datenschutzerklärung, aus der sich Gegenstand und Umfang der Erhebung, Verwendung, Speicherung und Löschung personenbezogener Daten der Mitglieder ergeben, und die die Mitglieder bei ihrer Anmeldung akzeptieren.

§ 18 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Umsetzung der Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Die Auswahl dieser Körperschaft wird bei der auflösenden Mitgliederversammlung getroffen.

§ 19 GERICHTSSTAND

Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung, mit oder zwischen den Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig. Sitz des Vereins: c/o betahaus Hamburg, Eifflerstraße 43, 22769 Hamburg.